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Präambel

Das Ärztenetz Niederrhein (ÄN) hat sich zum Ziel gesetzt, die Versorgung der von den teilnehmenden Praxen betreuten Patienten zu verbessern.

Durch strukturierte Diagnostik- und Behandlungspläne sollen chronische Krankheiten wie KHK, Herzinsuffizienz, Hypertonie, Diabetes, Fettstoffwechselstörungen, Asthma und COPD früher erkannt und effektiver behandelt werden.

Ziel ist die Prognose und Auswirkungen der chronischen Krankheiten zu verbessern und die Lebensqualität der Patienten zu erhöhen. Durch Schulung der Patienten soll das Krankheitsverständnis der Patienten und damit die Compliance (Therapieverständnis und Therapietreue) verbessert werden.

Angestrebt wird bei chronischen Erkrankungen ein besserer Therapieerfolg, eine schnellere Linderung der Beschwerden und eine Verringerung der Therapiekosten.

Durch ein einheitliches Qualitätsmanagement soll eine standardisierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden, die sich an den nationalen und internationalen Leitlinien orientiert.

Dies vorausgeschickt wird Nachfolgendes vereinbart.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Ärztenetz Niederrhein

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu
    seinem Namen den Zusatz e. V, also Ärztenetz Niederrhein e.V..

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dinslaken.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung allgemeiner beruflicher Interessen des
Berufsstandes der Ärzte mit dem Ziel die Qualität und Wirtschaftlichkeit ärztlicher Dienstleistungen zu steigern, die finanziellen Rahmenbedingungen der Ärzteschaft zu verbessern sowie die Kooperation der Ärzte untereinander und  mit den Krankenhäusern zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufbau eines Ärztenetzwerkes.
Der Verein wird hierbei mit allen Gesundheitsdienstleistern, wie Krankenhäusern, sozialen Diensten, Apotheken, Heilmittelerbringer, Krankenkassen im Sinne der Verbesserung der Qualität der ärztlichen Leistungen und starken ärztlichen Interessenvertretung eng kooperieren.

(3)    Die Mitglieder verpflichten sich gemäß der Satzung sowie der Vereinsbeschlüsse die
Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig zu fördern, insbesondere eine qualitativ hochwertige Kommunikationsstruktur zum Wohle der Patienten aufzubauen.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden
    - zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte ( Mitglieder einer
Berufsausübungsgemeinschaft können nur dann Vereinsmitglied werden, wenn alle Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft Vereinsmitglieder werden )
    sowie
    - alle sonstigen zugelassenen Leistungserbringer im Gesundheitswesen, sofern der
 Vereinsvorstand deren Aufnahme befürwortet

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein
    Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
    Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches
    Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur an Vereinsmitglieder zulässig.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der
    Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals
    zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein
    Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den
    Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer
    Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag
    dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
    schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der
    über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß des
    Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn
    es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
    schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem
    Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher
    Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll
    entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein
    bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die
    bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch
    wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch
    Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.


§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Ab 2010 ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 250,00 € pro niedergelassenem Arzt und
    Heilmittelerbringer
sowie von  
    500,00 € für sonstige im Gesundheitswesen zugelassene Leistungserbringer (z. B.
    Krankenhaus) zu entrichten, der jeweils zum 15. März eines jeden Jahres fällig wird.

(2) Eine Änderung der Betragshöhe kann jederzeit von der Mitgliederversammlung bestimmt
    werden.

(3) Die Aufnahmegebühr beträgt 500,00 Euro für jeden niedergelassenen Arzt und Heil-
    mittelerbringer sowie 2.000,00 Euro für sonstige im Gesundheitswesen zugelassene
    Leistungserbringer. Der Vorstand ist ermächtigt, jederzeit die Aufnahmegebühr bis zu
    einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu erhöhen.

(4) Der Vorstand kann Aufnahmegebühr und Beiträge stunden oder ganz oder teilweise
    erlassen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu
    leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter
    Vorhaben erforderlich ist. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit.





§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem  
    2. Vorsitzenden sowie 3 Stellvertretern ( Geschäftsführer, Schriftführer, Schatzmeister ).
    Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit beratender Stimme kooptieren.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch
    zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange
    im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein
    Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des  
    Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks
    und der Gründe verlangt wird.

(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung
    einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die
    Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
    drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die
    letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den
    Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
    Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
    daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
    Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung
    entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
    der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des
    Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die
    Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem
    Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
    einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate bzw spätestens vier
    Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist
    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung
    zu jener Versammlung muß einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
    enthalten.

(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln
    der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
    enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins
    notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden ist
    schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
    der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als
    Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu
    unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
    Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die
    Niederschrift einzusehen.


§ 10
Vermögen/Haftung

(1)    Mittel und Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins entsprechend § 2 der Satzung verwendet werden.
(2)    Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
 


§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.02.2009 errichtet.

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Der Zeitungsartikel <hier>

Dr. med. Markus Eckholt Influenza

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